Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Februar 2020 - Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache Deutsch

  1. Allgemeines und Geltungsbereich

    Die fol­gen­den Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Geschäfts-bezie­hun­gen zwi­schen der NOVORA Car Import GmbH und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (bzw. Auftragsvergabe) gül­ti­ge Fassung.

    Abweichende, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de all­ge­mei­ne Auftragsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt.

    Die NOVORA Car Import GmbH betreibt einen gewerb­li­chen Autohandel. In diesem Zusammenhang erbringt sie auf Auftragsbasis für ihre Kunden fol­gen­de Dienstleistungen:

    Die NOVORA Car Import GmbH bezieht für ihre Kunden Gebrauchtfahrzeuge aus euro­päi­schen Mitgliedsstaaten. Das Angebot an Fahrzeugen wird nicht von der NOVORA Car Import GmbH, son­dern von Autobörsen-/plattformen wie autoscout24.de, mobile.de oder gebrauchtwgaen.de bereit­ge­stellt. Auf der Webseite der NOVORA Car Import GmbH kann ledig­lich eine auto­ma­ti­sche Importkalkulation durch­ge­führt, und eine Bestellung (=Importauftrag) für ein gewünsch­tes Fahrzeuge auf­ge­ge­ben werden.

    Für die Berechnung kann der User den Link einer Autobörse/-plattform kopie­ren und in den NOVORA-Auto-Import-Rechner ein­fü­gen. Mittels Klick auf "Berechnen" errech­nen sich sämt­li­che, zusätz­lich zum Originalverkaufspreis auf der Autobörse/-plattform, anfal­len­den Kosten. Trotz Beachtung aller gesetz­li­chen Regelungen hin­sicht­lich der Steuer- und Gebührenberechnung, über­nimmt die NOVORA Car Import GmbH keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der durch den NOVORA-Auto-Import-Rechner berech­ne­ten Endpreise. Außerdem über­nimmt die NOVORA Car Import GmbH kei­ner­lei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität, etwai­ge Falschangaben, Unvollständigkeiten oder Täuschungen auf den Autobörsen/-plattformen von denen die, auf der NOVORA.at Webseite ein­ge­füg­ten, Links stam­men. Für die manu­el­le Berechnungsfunktion kann sei­tens der NOVORA Car Import GmbH, auf­grund der durch den User selbst bestimm­ten Parameter, eben­falls keine Haftung hin­sicht­lich der Endpreise über­nom­men werden.

    Bei Zustandekommen einer Bestellung (=Importauftrag) eines Fahrzeuges, erfolgt diese Bestellung nicht direkt via einer automatisierten Bestellung auf der Homepage, son­dern wird mittels elektronisch übermitteltem Vertrag (DocuSign) abge­schlos­sen. Der Importauftrag beinhal­tet dann:

    • den Ankauf beim eigent­li­chen Verkäufer des Fahrzeuges im In- oder Ausland,
    • den Transport bzw. die Einführung des Fahrzeuges nach Österreich,
    • die Anmeldung und Abführung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und damit ver­bun­de­ner Steuern/Abgaben,
    • die Konformitätsprüfung bzw. Beantragung und Beschaffung Österreichischer Fahrzeugdokumente,
    • sowie die Bereitstellung des anmel­de­fer­ti­gen Fahrzeuges, am Firmensitz der NOVORA Car Import GmbH oder direkt am Wohnsitz des Kunden - abhängig von der Auswahl des Kunden.

    Folgende Punkte werden bei einer Bestellung bzw. dem daraus resul­tie­ren­den Importauftrag nicht, ohne zusätz­lich ent­ste­hen­de Kosten für den Käufer, von der NOVORA Car Import GmbH über­nom­men:

    • die Beantragung einer Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis,
    • even­tu­ell not­wen­di­ge Umbauten für eine Zulassung in Österreich,
    • und sämt­li­che zusätz­lich anfal­len­den Kosten die nicht oben erwähnt wurden.

    Die im NOVORA-Auto-Import-Rechner berech­ne­te Endpreise inkl. aller darin ange­ge­be­nen Kosten sind vom Kunden zzgl. Umsatzsteuer zu tragen.

  2. Vertragsverhältnisse

    Der Kunde, der in Österreich seinen Wohnsitz oder gewöhn­li­chen Aufenthalt im Sinne des § 66 JN hat, erteilt mit Abschluss eines Importauftrages, der Firma NOVORA Car Import GmbH einen unwi­der­ruf­li­chen Kommissionsauftrag zum Erwerb des aus­ge­wähl­ten Fahrzeugs im eige­nen Namen, jedoch auf Rechnung des Kunden, über das sich im In- oder Ausland befind­li­che Fahrzeug.

    Für den Fall, dass die Firma NOVORA Car Import GmbH das Fahrzeug beim eigent­lich Verkäufer jenes Fahrzeuges bezie­hen kann (das heißt, das Fahrzeug ist auch tat­säch­lich noch ver­füg­bar), wird der Firma NOVORA Car Import GmbH vom Kunden unter einem der aus­drück­li­che und unwi­der­ruf­li­che Auftrag erteilt, sämt­li­che damit ver­bun­de­nen und mit dem Kunden ver­ein­bar­ten Ankaufsmodalitäten durch­zu­füh­ren, wozu ins­be­son­de­re Ankauf des Fahrzeuges, Import und Bezahlung der Normverbrauchsabgabe in Österreich gehö­ren.

    Sollte es in diesem Zusammenhang aus wie immer gear­te­ten Gründen zu einem — von der NOVORA Car Import GmbH unver­schul­de­ten — Rücktritt des Kunden kommen, ist der Kunde den­noch zur Zahlung des ver­ein­bar­ten Dienstleistungsentgelts, sowie der Transportkosten, an die NOVORA Car Import GmbH für Ihre Leistungen gemäß Punkt 1. Absatz 6 ver­pflich­tet. Insoweit ist der Dienstleistungsvertrag als geson­der­tes Vertragsverhältnis völlig los­ge­löst vom dem zusätz­lich zu schlie­ßen­den Fahrzeugkaufvertrag zu sehen.

    NOVORA führt, insofern der Kunde es wünscht, sämtliche Verkaufsgespräche (inkl. Preisverhandlungen) für den Kunden kostenlos durch. NOVORA kann aber ohne eigener unabhängiger Überprüfung, nicht in bereits ausverhandelte bzw. bestehende Vereinbarungen zwischen Kunden und Verkäufer eintreten.

    Gewährleistung

    Mit Abschluss des Importauftrages kommt zwi­schen der NOVORA Car Import GmbH und dem Besteller ein Kommissionsauftrag, nach öster­rei­chi­schem Recht, für das im Importauftrag ange­führ­te Fahrzeug, zustan­de. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (24 Monate ab Warenerhalt bei Neufahrzuegen, 12 Monate ab Warenerhalt bei Gebrauchtfahrzeugen). Kommt ein Austausch oder eine Verbesserung nicht in Betracht (nicht möglich, zu hoher Aufwand, unzumutbar, Fristverzug), dann hat der Käufer Anspruch auf Preisminderung bzw., wenn der Mangel nicht geringfügig ist, Aufhebung des Vertrages (Wandlung). Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstigen Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen den Kunden, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, ist ausgeschlossen. Besteht für den Kunden, nach öster­rei­chi­schem Recht, Anspruch auf Gewährleistung, und eine Verbesserung ist möglich, so hat der Auftraggeber zur Ausführung der Verbesserungsleistung im Rahmen der Gewährleistung die Werkstätte zuvor mit der NOVORA Car Import GmbH abzu­stim­men. Die Gewährleistung, falls ein Anspruch besteht, erfolgt durch kos­ten­lo­se Behebung der nach­ge­wie­se­nen Mängel in ange­mes­se­ner Frist und zumut­ba­rer Weise; Ist eine Behebung nicht mög­lich oder mit unver­hält­nis­mä­ßig hohen Kosten ver­bun­den, so ist ange­mes­se­ner Ersatz zu leis­ten.

  3. Übergabe

    Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wird, ist der Käufer ver­pflich­tet, das Fahrzeug der von der NOVORA Car Import GmbH bekannt­ge­ge­ben Adresse in Edlweg 10, AT-5310 St. Lorenz abzu­ho­len. Die Abholung muss spä­tes­tens 7 Werktage nach Eintreffen des Fahrzeuges am Firmensitz der NOVORA Car Import GmbH erfol­gen, sofern die Vertragspartner keine davon abwei­chen­de Frist ver­ein­ba­ren.

    Gegen Aufpreis des in Punkt 8. ange­führ­ten Entgelts orga­ni­siert die NOVORA Car Import GmbH den Transport des Fahrzeuges zu einer von dem Kunden ange­ge­be­nen öster­rei­chi­schen Lieferadresse.

  4. Gefahrenübergang

    Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei der ver­ein­bar­ten Übergabe des Fahrzeuges vom Verkäufer auf den Käufer über.

  5. Eigentumsvorbehalt

    Die NOVORA Car Import GmbH behält das Eigentum an dem gelie­fer­ten Fahrzeug bis zur voll­stän­di­gen Zahlung des Kaufpreises sowie des ver­ein­bar­ten Dienstleistungsentgelts. Die NOVORA Car Import GmbH ist daher ins­be­son­de­re berech­tigt, bei ver­trags­wid­ri­gem Verhalten des Kunden, ins­be­son­de­re bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten und das bereits aus­ge­lie­fer­te Fahrzeug wieder heraus zu ver­lan­gen.

  6. Bezahlung

    Der Käufer ist ver­pflich­tet, nach Zustandekommen des Fahrzeugkaufvertrages mit der NOVORA Car Import GmbH 50% (nach Vereinbarung ggf. weniger) des Kaufpreises und das ver­ein­bar­te Dienstleistungsentgelt als Anzahlung via Überweisung zu bezahlen. Der Restbetrag wird nach Übermittlung einer dem Umsatzsteuergesetz ent­spre­chen­den Rechnung, wobei sich der Käufer mit der Übermittlung einer elek­tro­ni­schen Rechnung aus­drück­lich ein­ver­stan­den erklärt, binnen 14 Tagen in bar bei Abholung bzw. per Überweisung bei Hauszustellung des Fahrzeuges beglichen. Jeden­falls ist der Kaufpreis spä­tes­tens vor vollständigem Erhalt der Kaufsache an die NOVORA Car Import GmbH zu bezah­len. Die Fahrzeugdokumente werden erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt.

    Der Kaufpreis ist aller­spä­tes­tens bei Lieferung/Abholung Zug um Zug gegen die gleich­zei­ti­ge Übernahme des Fahrzeuges samt Typenschein und all­fäl­li­gen wei­te­ren Papieren, die zum Fahrzeug gehö­ren, in bar oder via Vorabüberweisung zu bezah­len, wid­ri­gen­falls das Fahrzeug nicht übergeben/übernommen werden kann.

    Die Bezahlung der Anzahlung als auch des Restbetrages kann lediglich bar am Firmensitz bei Übergabe oder via Überweisung erfolgen. Sonstige Zahlungsmittel wie Kreditkarte, Paypal oder ähnliches sind nicht möglich.

  7. Lieferung

    Die Anlieferung zum Wohnort bzw. gewünschten Lieferort des Kunden erfolgt via Sattelschlepper oder herkömmlichen Anhänger. Anlieferung auf eigener Achse ist nur nach Vereinbarung mit dem Kunden möglich. Insofern der Kunde das Fahrzeug am Firmenstandort der NOVORA Car Import GmbH abholen will, so ist dies ebenfalls möglich. Ab Unterzeichnung des Kauvertrages benötigt die NOVORA Car Import GmbH in der Regel 10 bis 15 Werktage für die Anlieferung.

    Beim Versand der Ware bzw. mit Abholung des Fahrzeuges beim Verkäufer, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine unsererseits vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über.

  8. Rücktrittsrecht

    Der Verbraucher ist bei Ausübung des Rücktrittsrechtes zur ordent­li­chen Rückgabe der Kaufsache (d.h. im Auslieferungszustand) ver­pflich­tet, sämt­li­che in diesem Zusammenhang ent­ste­hen­den Kosten werden vom Verbraucher getra­gen (z.B. ange­mes­se­ne Benützungsgebühr: 100km frei ab dann 60 Cent/km, Kosten für Rücktransport, etc.). Für zusätz­li­che Leistungen und Anschaffungen die der Kunde nach Übergabe des Fahrzeugs geleis­tet bzw. ange­bracht hat, wird sei­tens der NOVORA Car Import GmbH kein Entgelt über­nom­men.

  9. Kosten und Gebühren

    Die Anmeldung bei www.novora.at ist kos­ten­los. Die Höhe der vom Kunden zu bezah­len­de Gebühr hängt vom auf der NOVORA.at Webseite kal­ku­lier­ten Fahrzeug ab. Grundsätzlich gilt der berech­ne­te Preis aber als brutto. Dieser Preis beinhal­tet in der Regel fol­gen­de Kosten:

    • Normverbrauchsabgabe (Höhe abhän­gig vom Nettokaufpreis/Verbrauch/Emission des Fahrzeuges siehe www.bmf.gv.at)
    • Co2 Steuer (Abhängig vom CO2 Ausstoß des Fahrzeuges siehe www.bmf.gv.at)
    • Transportkosten: € 0,80/km (exkl. MwSt.)
    • Österreichische Papiere: € 150,- (exkl. MwSt.)
    • Eventuell obli­ga­to­risch anfal­len­de Zusatzgarantie- und/oder Vor-Ort-Prüfungskosten
    • NOVORA Servicepauschale: zwischen € 720,00 und € 1.500,00 (exkl. MwSt.) basierend auf Fahrzeug Einkaufspreis

    Insofern eine Vor-Ort-Prüfung durchgeführt wurde, jedoch aber das Fahrzeug, aus welchen Gründen auch immer, nicht für den Kunden angekauft werden soll, werden lediglich die Kosten der Vor-Ort-Prüfung in Rechnung gestellt. Eine Vor-Ort-Prüfung kostet in der Regel € 165,00 (exkl. MwSt.).

  10. Haftungsbeschränkungen und –frei­stel­lung

    Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der NOVORA Car Import GmbH auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leich­te Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, nicht erziel­ten Ersparnissen, Zinsverlusten und/oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind aus­ge­schlos­sen.

    Die vor­ste­hen­den Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der NOVORA Car Import GmbH zure­chen­ba­ren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

    Die NOVORA Car Import GmbH haftet nur für eigene Inhalte auf der Website www.novora.at. Soweit sie mit Links den Zugang zu ande­ren Websites ermög­licht, ist die NOVORA Car Import GmbH für die dort ent­hal­te­nen frem­den Inhalte nicht ver­ant­wort­lich. Sie macht sich die frem­den Inhalte nicht zu eigen.

  11. Widerrufsrecht

    Sofern der Kunde Verbraucher iSd. KschG ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage und beginnt ab dem Tag, an dem der Kunde das Fahrzeug erhalten hat.

    Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde den Widerruf des Vertrages mittels einer eindeutigen Erklärung gegenüber NOVORA Car Import GmbH, Edlweg 10, 5310 St. Lorenz, AUT per E-Mail an info@NOVORA.at oder postalisch bekanntgeben. Der Kunde kann für den Widerruf das unten stehende Muster-Widerrufsformular verwenden, welches jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Bei Rücktritt vom Kaufvertrag hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Insofern für den Rücktransport eine von der NOVORA Car Import GmbH beauftragte Spedition herangezogen werden bzw. die NOVORA Car Import GmbH den Rücktransport selbst organisieren soll, so fallen dabei € 1,00/km für die Distanz zwischen Abholort und Firmensitz der NOVORA Car Import GmbH an.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

    Folgen des Widerrufs: Wenn der Kunde den Vertrag widerruft, hat NOVORA dem Kunden alle Zahlungen, die NOVORA vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrags bei NOVORA eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet NOVORA dasselbe Zahlungsmittel, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

    Das Widerrufsrecht des Kunden entfällt für Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.

    NOVORA kann die Rückzahlung verweigern, bis NOVORA die Waren wieder zurückerhalten hat oder der Kunde den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihm zurückzuführen ist.

    Muster-Widerrufsformular

    (Wenn der Kunde den Vertrag widerrufen will, dann bedarf es einer Rücksendung des ausgefüllten Formulares)

    An NOVORA Car Import GmbH, Edlweg 10, 5163 Mattse, Österreich

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/die Erbringung der folgenden Dienstleistungen () Bestellt am () / erhalten am () Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum

    (*) Unzutreffendes streichen.

  12. Schlussbestimmungen

    Für den Vertragsschluss gilt aus­schließ­lich das öster­rei­chi­sche Recht mit Ausnahme der Verweisungsnomen des inter­na­tio­na­len Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

    Die NOVORA Car Import GmbH kon­tra­hiert aus­drück­lich nur mit Verbrauchern bzw. Firmen, die ihren gerichts­stand­be­grün­den­den Wohnsitz/Firmensitz in Österreich haben.

    Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

    Als Gerichtsstand für alle sich mit­tel­bar oder unmit­tel­bar aus dem Vertrag erge­ben­den Streitigkeiten wird das für die Stadt Salzburg ört­lich und sach­lich zustän­di­ge öster­rei­chi­sche Gericht ver­ein­bart.

    Sollten ein­zel­ne Bestimmungen des mit dem Kunden abzu­schlie­ßen­den Vertrages ein­schließ­lich dieser all­ge­mei­nen Auftragsbedingungen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder werden, so wird hier­durch die Gültigkeit der übri­gen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirt­schaft­li­chen Erfolg dem der unwirk­sa­men mög­lichst nahe kommt.

    Wir verpflichten uns, in Streitfällen am Schlichtungsverfahren der Internet Ombudsstelle teilzunehmen: www.ombudsstelle.at. Nähere Informationen zu den Verfahrensarten unter www.ombudsstelle.at. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit unserem Unternehmen kann auch die OS-Plattform genutzt werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse: info@novora.at